Gesundheitsbelehrung
Bei Berufen, bei denen man mit Nahrungsmitteln in Berührung kommt (Lebensmittelbetriebe, Gastronomie), verlangt das Gesundheitsamt vor der erstmaligen Arbeitsaufnahme eine Bescheinigung, die belegt, dass die jeweilige Person über ihre Verpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) belehrt wurde. Die Schulung darf bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
In unserer Praxis können Sie sich nach § 43 IfSG (Erstbelehrung) schulen lassen. Dadurch ist sichergestellt, dass Sie wissen, wie man wichtige Infektionskrankheiten vermeidet, erkennt und damit umgeht. Nach der Erstbelehrung erhalten Sie von uns ein Attest darüber. Umgangssprachlich wird das Dokument auch als Gesundheitszeugnis oder Gesundheitspass bezeichnet.
Für die Gesundheitsbelehrung werden Kosten fällig. In manchen Fällen werden diese vom Arbeitgeber übernommen – erkundigen Sie sich vorab darüber.
Praxis für Allgemeinmedizin
Dr. Rachinger
Grünwalder Str. 10
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